Die Risiken für das Trinkwasser sind je nach Entfernung zum Brunnen und Wirksamkeit der Deckschichten unterschiedlich groß, Für jedes Wasserschutzgebiet gilt eine eigene maßgeschneiderte Verordnung. Grundsätzlich gilt, dass je weiter eine Fläche vom Brunnen entfernt ist, desto geringer meist die Einschränkungen der Nutzungen sind. In begründeten Einzelfällen sind auch Ausnahmegenehmigungen möglich, wenn der Grundwasserschutz nicht beeinträchtigt wird. Wasserschutzgebiete bestehen daher in der Regel aus drei Zonen.
Fassungsbereich
(Zone I)
Der Fassungsbereich schützt die Brunnen und Quellen und ihre unmittelbare Umgebung vor jeder Art von Verunreinigung. Diese Fläche wird deshalb eingezäunt und ist in der Regel Eigentum des Wasserversorgers. Nur ausgewählte Personen haben Zutritt.
„Engere Schutzzone“
(Zone II)
Diese Zone stellt vor allem den Schutz vor Verunreinigungen durch Krankheitserreger sicher. Deshalb dürfen hier auf keinen Fall Abwasser und Gülle in den Boden sickern. Zone II muss so groß bemessen sein, dass das Grundwasser von ihrer Außengrenze bis zu den Brunnen 50 Tage im Untergrund unterwegs ist, denn so lange dauert es, bis es von Krankheitserregern ausreichend gereinigt ist.
„Weitere Schutzzone“
(Zone III)
Die Zone orientiert sich am Wassereinzugsgebiet. Sie soll Schutz vor schwer abbaubaren Verunreinigungen, beispielsweise nach Unfällen mit Chemikalien im weiteren Umfeld der Wassergewinnungsanlagen, bieten. Außerdem sorgt sie dafür, dass nach Unfällen ausreichend Zeit für Gegenmaßnahmen bleibt. Bei großen Wasserschutzgebieten kann die „Weitere Schutzzone“ in eine Schutzzone III A und III B aufgeteilt sein – mit unterschiedlichen Verboten und Auflagen. Mit der „Weiteren Schutzzone“ ist in der Regel nicht das gesamte Wassereinzugsgebiet abgedeckt.