Das Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten wird gemäß Artikel 73 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) abgewickelt. Ein Wasserschutzgebiet wird ausgewiesen, wenn eine neue Wasserfassung in Betrieb geht oder ein bestehendes Wasserschutzgebiet nicht mehr den heutigen Anforderungen genügt. Ältere Wasserschutzgebiete sind oft sehr klein, da früher die genaue Ausdehnung des jeweiligen Wassereinzugsgebiets meist nicht bekannt war und auch Umweltschadstoffe noch keine große Rolle spielten.
Das Wasserversorgungsunternehmen erstellt die Antragsunterlagen zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes. Ein Fachbüro ermittelt das Einzugsgebiet, schlägt die Grenzen der Schutzzonen vor und erarbeitet einen Schutzgebietskatalog. Der Antrag wird dann bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eingereicht. Das Wasserwirtschaftsamt prüft als amtlicher Sachverständiger die Unterlagen.
Danach werden die Schutzgebietsunterlagen für die Dauer eines Monats in den betroffenen Gemeinden öffentlich ausgelegt. Betroffene können dann bis zwei Wochen nach Ablauf dieser Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Anschließend wird seitens der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde in der Regel ein Erörterungstermin abgehalten. Das Landratsamt wägt abschließend die Belange gegeneinander ab und erlässt die Schutzgebietsverordnung.
Das festgelegte Verfahren zieht sich in der Realität jedoch sehr in die Länge. So ist es keine Seltenheit, dass offene Verfahren mehr als zehn Jahre dauern. In Oberfranken sind derzeit mehr als 80 offene Verfahren anhängig.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist gesetzlich vorgeschrieben und folgt dem gültigen Verwaltungsverfahren. Idealerweise sollten alle Beteiligten möglichst frühzeitig informiert werden, damit das Verfahren einer geplanten Wasserschutzgebietsausweisung möglichst konfliktfrei verläuft. Viele Gemeinden führen daher Bürgerversammlungen durch, sobald das Fachbüro einen Schutzgebietsvorschlag erarbeitet hat. Hier können die komplexen Sachverhalte der Grundwasserverhältnisse und die Gebote und Verbote im künftigen Schutzgebiet eingehend erläutert werden. Zwar ist die Abgrenzung der Schutzzonen nicht verhandelbar, denn sie richtet sich nach den hydrogeologischen Gegebenheiten. Doch beim Schutzgebietskatalog gibt es durchaus Ermessensspielräume.