Ver­fah­ren zur Fest­set­zung von Wasserschutzgebieten

Das Ver­fah­ren zur Fest­set­zung von Was­ser­schutz­ge­bie­ten wird gemäß Arti­kel 73 Baye­ri­sches Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz (BayV­wVfG) abge­wi­ckelt. Ein Was­ser­schutz­ge­biet wird aus­ge­wie­sen, wenn eine neue Was­ser­fas­sung in Betrieb geht oder ein bestehen­des Was­ser­schutz­ge­biet nicht mehr den heu­ti­gen Anfor­de­run­gen genügt. Älte­re Was­ser­schutz­ge­bie­te sind oft sehr klein, da frü­her die genaue Aus­deh­nung des jewei­li­gen Was­ser­ein­zugs­ge­biets meist nicht bekannt war und auch Umwelt­schad­stof­fe noch kei­ne gro­ße Rol­le spielten.

Das Was­ser­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men erstellt die Antrags­un­ter­la­gen zur Fest­set­zung des Was­ser­schutz­ge­bie­tes. Ein Fach­bü­ro ermit­telt das Ein­zugs­ge­biet, schlägt die Gren­zen der Schutz­zo­nen vor und erar­bei­tet einen Schutz­ge­biets­ka­ta­log. Der Antrag wird dann bei der zustän­di­gen Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de ein­ge­reicht. Das Was­ser­wirt­schafts­amt prüft als amt­li­cher Sach­ver­stän­di­ger die Unterlagen.

Danach wer­den die Schutz­ge­biets­un­ter­la­gen für die Dau­er eines Monats in den betrof­fe­nen Gemein­den öffent­lich aus­ge­legt. Betrof­fe­ne kön­nen dann bis zwei Wochen nach Ablauf die­ser Aus­le­gungs­frist Ein­wen­dun­gen erhe­ben. Anschlie­ßend wird sei­tens der zustän­di­gen Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de in der Regel ein Erör­te­rungs­ter­min abge­hal­ten. Das Land­rats­amt wägt abschlie­ßend die Belan­ge gegen­ein­an­der ab und erlässt die Schutzgebietsverordnung.

Das fest­ge­leg­te Ver­fah­ren zieht sich in der Rea­li­tät jedoch sehr in die Län­ge. So ist es kei­ne Sel­ten­heit, dass offe­ne Ver­fah­ren mehr als zehn Jah­re dau­ern. In Ober­fran­ken sind der­zeit mehr als 80 offe­ne Ver­fah­ren anhängig.

Betei­li­gung der Öffentlichkeit

Die Betei­li­gung der Öffent­lich­keit ist gesetz­lich vor­ge­schrie­ben und folgt dem gül­ti­gen Ver­wal­tungs­ver­fah­ren. Idea­ler­wei­se soll­ten alle Betei­lig­ten mög­lichst früh­zei­tig infor­miert wer­den, damit das Ver­fah­ren einer geplan­ten Was­ser­schutz­ge­biets­aus­wei­sung mög­lichst kon­flikt­frei ver­läuft. Vie­le Gemein­den füh­ren daher Bür­ger­ver­samm­lun­gen durch, sobald das Fach­bü­ro einen Schutz­ge­biets­vor­schlag erar­bei­tet hat. Hier kön­nen die kom­ple­xen Sach­ver­hal­te der Grund­was­ser­ver­hält­nis­se und die Gebo­te und Ver­bo­te im künf­ti­gen Schutz­ge­biet ein­ge­hend erläu­tert wer­den. Zwar ist die Abgren­zung der Schutz­zo­nen nicht ver­han­del­bar, denn sie rich­tet sich nach den hydro­geo­lo­gi­schen Gege­ben­hei­ten. Doch beim Schutz­ge­biets­ka­ta­log gibt es durch­aus Ermessensspielräume.