Neben den allgemeinen Vorschriften zum Grundwasserschutz sind in Wasserschutzgebieten noch weitergehende Regelungen erforderlich. Die damit verbundenen Einschränkungen gehen aber in der Regel nicht so weit, wie viele annehmen.
Für jedes Wasserschutzgebiet gilt eine eigene Verordnung, die für die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten entwickelt wurde. Dort können Regelungen getroffen sein, die von den grundsätzlichen Anforderungen abweichen.
Im Einzelfall kann in begründeten Fällen eine Ausnahmegenehmigung (Befreiung) erteilt werden. Die folgenden Hinweise gelten für die meisten Wasserschutzgebietsverordnungen, maßgeblich ist jedoch die jeweils gültige Schutzgebietsverordnung mit ihren Geboten und Verboten.
Risiken für das Grundwasser
- Nährstoff-Überschüsse aus der Düngung sowie Pflanzenschutzmittel können in das Grundwasser ausgewaschen werden. Pflanzenschutzmittel können beim Reinigen der Geräte versickern.
- Krankheitserreger aus den tierischen Ausscheidungen können bis zum Brunnen gelangen.
- Die Grasnarbe kann teilweise flächig zertreten werden.
- Durch unsachgemäße Lagerung von und Umgang mit Kraftstoffen kann das Grundwasser geschädigt werden.
- Durch Risse und Lecks in Stallböden, Behältern, Silos und Leitungen können Gülle, Jauche und Silagesickersäfte in das Grundwasser gelangen.
Schutzanforderungen im ganzen Land
- Menge und Zeitpunkt der Düngung sollen am Bedarf der Pflanzen ausgerichtet werden. Dazu sind standortgerecht angepasste Zeitvorgaben nötig.
- Um die Stickstoffvorräte im Boden zu binden, sollen, wenn möglich, Zwischenfrüchte angebaut werden.
- Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist ein Sachkundenachweis erforderlich; die Gebrauchsanleitungen sind zu beachten.
- Die Maßgaben zur Reinigung der Pflanzenschutzgeräte und zur Entsorgung der Spritzmittelreste sind zu beachten.
- Alle zwei Jahre ist der technisch einwandfreie Zustand des Pflanzenschutzgeräts zu kontrollieren.
- Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Dies gilt auch für Eigenverbrauchstankstellen. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind.
- Sickersäfte von Silagen, Gülle und Festmist werden in dichten Behältern aufgefangen.
- Bei Stallneubauten müssen Standsicherheit und Dichtheit der Behälter gewährleistet sein.
- Behälter und Rohrleitungen sind vor Inbetriebnahme auf Dichtheit zu prüfen.
Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten
- Die standortgerecht angepassten Düngefristen sind verbindlich vorgeschrieben.
- Klärschlammhaltige Düngemittel dürfen nicht ausgebracht werden.
- Die Landwirte dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwenden, die für Wasserschutzgebiete zugelassen sind.
- Bei neuen Lagerbehältern sind Bodenplatte und ‑fugen auf Leckagen zu überwachen. Die Leckageerkennung ist bei neuen Stallungen auch für Güllekanäle vorgeschrieben.
- In Zone II ist Bauen nicht zulässig.
- In Zone III darf bei Beweidung und Freilandtierhaltung die Grasnarbe nicht flächig verletzt werden.
- Gülle‑, Jauche- und Sickersaftbehälter sowie Rohrleitungen müssen vor Inbetriebnahme auf Dichtheit geprüft werden. Darüber hinaus müssen auch bestehende Behälter und Rohrleitungen einmalig auf Dichtheit kontrolliert werden.
- In den Zonen I und II sind Beweidung, Freilandtierhaltung und Ausbringen von Wirtschaftsdünger nicht zulässig.
- In Wasserschutzgebieten sind Eigenverbrauchstankstellen in der Regel nicht zulässig.
- In Zone III A sind neue Ställe in der Regel nur für bereits vorhandene landwirtschaftliche Anwesen zulässig.
Weitere Informationen
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)
- Düngeverordnung – Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen
- Ausführungsverordnung Düngeverordnung – Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung
- Leitfaden für die Düngung von Acker- und Grünland, Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
- Informationen zum Gewässerschutz
- Empfehlungen der Landesanstalt für Landwirtschaft für Ausgleichsleistungen in Wasserschutzgebieten, Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
- Broschüre Cross Compliance 2021, Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz – Grundsätze für die Durchführung, Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Pflanzenschutzgesetz – Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
- Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel
- Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
- Biogashandbuch, Bayerisches Landesamt für Umwelt
- Merkblatt: Silagesickersaft und Gewässerschutz
- Merkblatt: Wirtschaftsdünger und Gewässerschutz