Was­ser­schutz in der Forstwirtschaft

Neben den all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten zum Grund­was­ser­schutz sind in Was­ser­schutz­ge­bie­ten noch wei­ter­ge­hen­de Rege­lun­gen erfor­der­lich. Die damit ver­bun­de­nen Ein­schrän­kun­gen gehen aber in der Regel nicht so weit, wie vie­le annehmen.

Für jedes Was­ser­schutz­ge­biet gilt eine eige­ne Ver­ord­nung, die für die jewei­li­gen ört­li­chen Gege­ben­hei­ten ent­wi­ckelt wur­de. Dort kön­nen Rege­lun­gen getrof­fen sein, die von den grund­sätz­li­chen Anfor­de­run­gen abweichen.

Im Ein­zel­fall kann in begrün­de­ten Fäl­len eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung (Befrei­ung) erteilt wer­den. Die fol­gen­den Hin­wei­se gel­ten für die meis­ten Was­ser­schutz­ge­biets­ver­ord­nun­gen, maß­geb­lich ist jedoch die jeweils gül­ti­ge Schutz­ge­biets­ver­ord­nung mit ihren Gebo­ten und Verboten.

Risi­ken für das Grundwasser

  • Nach einem Kahl­schlag oder Wind­wurf kön­nen gro­ße Men­gen Nitrat aus dem Boden aus­ge­wa­schen wer­den und ins Grund­was­ser gelangen.
  • Bei einer Rodung und bei der Anla­ge von Rücke­we­gen wird zusätz­lich die schüt­zen­de Boden­schicht zerstört.
  • Pflan­zen­schutz­mit­tel kön­nen in das Grund­was­ser aus­ge­wa­schen wer­den oder beim Aus­wa­schen der Gerä­te versickern.

Schutz­an­for­de­run­gen im gan­zen Land

  • Natur­na­he Wäl­der sol­len erhal­ten bezie­hungs­wei­se wie­der auf­ge­baut und ohne Kahl­schlä­ge nach­hal­tig bewirt­schaf­tet werden.
  • Der Wald muss boden­scho­nend bewirt­schaf­tet werden.
  • Rodun­gen sind erlaubnispflichtig.
  • Für die Anwen­dung von Pflan­zen­schutz­mit­teln ist ein Sach­kun­de­nach­weis erfor­der­lich; die Gebrauchs­an­lei­tun­gen sind zu beachten.
  • Die Maß­ga­ben zur Rei­ni­gung der Pflan­zen­schutz­ge­rä­te und zur Ent­sor­gung der Spritz­mit­tel­res­te sind zu beachten.
  • Alle zwei Jah­re ist der tech­nisch ein­wand­freie Zustand des Pflan­zen­schutz­ge­räts zu kontrollieren.

Beson­de­re Anfor­de­run­gen in Wasserschutzgebieten

  • Kahl­schlag ab einer bestimm­ten Grö­ße bedarf einer beson­de­ren Genehmigung.
  • Rodung ist verboten.
  • Die Forst­wir­te dür­fen nur für Was­ser­schutz­ge­bie­te zuge­las­se­ne Pflan­zen­schutz­mit­tel verwenden.
  • Die Anwen­dung auf Luft­fahr­zeu­gen ist nur über eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung möglich.
  • Boden­ein­grif­fe und Erd­auf­schlüs­se sind ver­bo­ten (Zone I und II) oder nur ein­ge­schränkt zuläs­sig (Zonen III A und III B).

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