Neben den allgemeinen Vorschriften zum Grundwasserschutz sind in Wasserschutzgebieten noch weitergehende Regelungen erforderlich. Die damit verbundenen Einschränkungen gehen aber in der Regel nicht so weit, wie viele annehmen.
Für jedes Wasserschutzgebiet gilt eine eigene Verordnung, die für die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten entwickelt wurde. Dort können Regelungen getroffen sein, die von den grundsätzlichen Anforderungen abweichen.
Im Einzelfall kann in begründeten Fällen eine Ausnahmegenehmigung (Befreiung) erteilt werden. Die folgenden Hinweise gelten für die meisten Wasserschutzgebietsverordnungen, maßgeblich ist jedoch die jeweils gültige Schutzgebietsverordnung mit ihren Geboten und Verboten.
Risiken für das Grundwasser
- Nach einem Kahlschlag oder Windwurf können große Mengen Nitrat aus dem Boden ausgewaschen werden und ins Grundwasser gelangen.
- Bei einer Rodung und bei der Anlage von Rückewegen wird zusätzlich die schützende Bodenschicht zerstört.
- Pflanzenschutzmittel können in das Grundwasser ausgewaschen werden oder beim Auswaschen der Geräte versickern.
Schutzanforderungen im ganzen Land
- Naturnahe Wälder sollen erhalten beziehungsweise wieder aufgebaut und ohne Kahlschläge nachhaltig bewirtschaftet werden.
- Der Wald muss bodenschonend bewirtschaftet werden.
- Rodungen sind erlaubnispflichtig.
- Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist ein Sachkundenachweis erforderlich; die Gebrauchsanleitungen sind zu beachten.
- Die Maßgaben zur Reinigung der Pflanzenschutzgeräte und zur Entsorgung der Spritzmittelreste sind zu beachten.
- Alle zwei Jahre ist der technisch einwandfreie Zustand des Pflanzenschutzgeräts zu kontrollieren.
Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten
- Kahlschlag ab einer bestimmten Größe bedarf einer besonderen Genehmigung.
- Rodung ist verboten.
- Die Forstwirte dürfen nur für Wasserschutzgebiete zugelassene Pflanzenschutzmittel verwenden.
- Die Anwendung auf Luftfahrzeugen ist nur über eine Ausnahmegenehmigung möglich.
- Bodeneingriffe und Erdaufschlüsse sind verboten (Zone I und II) oder nur eingeschränkt zulässig (Zonen III A und III B).
Weitere Informationen
- Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
- Waldgesetz und andere Rechtsvorschriften – Wegweiser für bayerische Waldbesitzer, Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- Pflanzenschutzgesetz – Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
- Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel
- Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung