Neben den allgemeinen Vorschriften zum Grundwasserschutz sind in Wasserschutzgebieten noch weitergehende Regelungen erforderlich. Die damit verbundenen Einschränkungen gehen aber in der Regel nicht so weit, wie viele annehmen.
Für jedes Wasserschutzgebiet gilt eine eigene Verordnung, die für die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten entwickelt wurde. Dort können Regelungen getroffen sein, die von den grundsätzlichen Anforderungen abweichen.
Im Einzelfall kann in begründeten Fällen eine Ausnahmegenehmigung (Befreiung) erteilt werden. Die folgenden Hinweise gelten für die meisten Wasserschutzgebietsverordnungen, maßgeblich ist jedoch die jeweils gültige Schutzgebietsverordnung mit ihren Geboten und Verboten.
Straßen und Verkehrsanlagen
Risiken für das Grundwasser
- Bei Unfällen können wassergefährdende Stoffe ins Grundwasser gelangen und besonders große Schäden verursachen. Der Abrieb von Bremsen, Reifen und Asphalt sowie Öl und Streusalz können über das Sickerwasser ins Grundwasser gelangen.
- Baumaßnahmen beeinträchtigen die schützenden Deckschichten für das Grundwasser.
- Durch die unsachgemäße Bekämpfung von Unkräutern kann es zu einer Gefährdung des Grundwassers kommen.
Schutzanforderungen im ganzen Land
- Umfangreiche Regelungen zu Gefahrguttransporten mindern das Risiko von Grundwasserschäden.
- Niederschlagswasser wird möglichst breitflächig versickert.
- Gesammeltes Niederschlagswasser wird vor der Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer gereinigt.
- Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.
Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten
- Wenn sich Verkehrsanlagen im Schutzgebiet nicht vermeiden lassen, werden zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen getroffen (z. B. das Herausleiten von Straßenwässern über dichte Abflussrinnen/ ‑leitungen, besondere Leitplanken, Einschränkungen für den Transport wassergefährdender Stoffe).
- Geländeeinschnitte sind zu vermeiden.
- In Zone II dürfen keine Straßen gebaut werden; nur Wege ohne Bodeneingriffe sind erlaubt. Niederschlagswasser muss flächig versickert werden.
Ausweisung von Baugebieten
Risiken für das Grundwasser
- Baumaßnahmen beeinträchtigen die schützende Deckschicht für das Grundwasser.
- Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Abwasser und die erhöhte Verkehrstätigkeit gefährden das Grundwasser.
- Das Gleiche gilt für Überdüngung und intensiven Pflanzenschutz in Hausgärten.
Schutzanforderungen im ganzen Land
- Verfüllen der Baugruben nur mit dem ursprünglichen unbelasteten Erdaushub. Verwendung von Recyclingbaustoffen in Abhängigkeit von der Belastung möglich.
- Abwässer werden über Kanalisation und Kläranlage entsorgt.
- Herstellen von dichten Kanälen.
Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten
- Neue Baugebiete sind in der Regel nur in Zone III B zulässig.
- Die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist verboten oder stark eingeschränkt.
Bau einer Kläranlage oder Abfalldeponie
Risiken für das Grundwasser
- Durch Lecks in Rohrleitungen und Klärbecken kann Abwasser in das Grundwasser versickern.
- Schon der Abtrag der obersten Bodenschicht beeinträchtigt den natürlichen Schutz für das Grundwasser.
- Regenwasser, das durch die Deponie sickert, nimmt Schadstoffe aus den Abfällen auf, die bei Undichtigkeiten der natürlichen oder künstlichen Untergrundbarriere bis ins Grundwasser gelangen können.
Schutzanforderungen im ganzen Land
- Abwasserkanäle werden alle 10 Jahre (begehbare alle 5 Jahre) auf Schäden überprüft. Undichte Stellen sollen umgehend saniert werden.
- Bei der Standortwahl sind empfindliche Untergrundverhältnisse und Einzugsgebiete von Wassergewinnungsanlagen zu meiden.
- Je nach Ablagerungsmaterial wird die Basis der Deponie und später auch die Oberfläche aufwändig abgedichtet, die Sickerwässer werden gesammelt und abgeleitet und das Grundwasser überwacht.
Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten
- Abwasserkanäle in der „Weiteren Schutzzone“ müssen alle 5 Jahre auf Schäden überprüft werden.
- Abwasseranlagen und ‑kanäle dürfen in Zone II nicht gebaut werden.
- Kläranlagen dürfen auch in Zone III A nicht gebaut werden.
- Deponien dürfen im Wasserschutzgebiet nicht gebaut werden.
Weitere Informationen
- Initiative Schau auf die Rohre
- Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten RiStWag
- Richtlinien für die Anlage von Straßen – Teil: Entwässerung RAS-Ew
- Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer – Abwasserverordnung (AbwV)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)
- Pflanzenschutzgesetz – Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
- Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel
- Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
- Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung – EÜV)