Neben den allgemeinen Vorschriften zum Grundwasserschutz sind in Wasserschutzgebieten noch weitergehende Regelungen erforderlich. Die damit verbundenen Einschränkungen gehen aber in der Regel nicht so weit, wie viele annehmen.
Für jedes Wasserschutzgebiet gilt eine eigene Verordnung, die für die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten entwickelt wurde. Dort können Regelungen getroffen sein, die von den grundsätzlichen Anforderungen abweichen.
Im Einzelfall kann in begründeten Fällen eine Ausnahmegenehmigung (Befreiung) erteilt werden. Die folgenden Hinweise gelten für die meisten Wasserschutzgebietsverordnungen, maßgeblich ist jedoch die jeweils gültige Schutzgebietsverordnung mit ihren Geboten und Verboten.
Risiken für das Grundwasser
- Wassergefährdende Stoffe können austreten und ins Grundwasser gelangen.
- Bei Unfällen ist dieses Risiko besonders hoch.
- Durch Bohrungen für eine Erdwärmenutzung kann es durch nicht geeignete hydrogeologische Verhältnisse und durch eine nicht fachgerechte Bauausführung zu einer Gefährdung des Grundwassers kommen.
- Bei Löscheinsätzen können durch Löschwasserzusätze sehr problematische Stoffe in das Grundwasser sickern.
Schutzanforderungen im ganzen Land
- Wassergefährdende Stoffe dürfen nur in geeigneten, zuverlässig dichten Anlagen produziert, verwendet, gelagert und abgefüllt werden.
- Schutzvorkehrungen wie Leckanzeigen oder Auffangräume müssen die Sicherheit der Anlagen gewährleisten.
- Die Anforderungen richten sich nach Wassergefährdungsklasse und Menge der gelagerten Stoffe.
- Die Anlagen müssen regelmäßig überprüft werden (zum Beispiel unterirdische Tanks alle 5 Jahre durch Sachverständige).
- Abwasserkanäle sind gemäß der örtlichen Entwässerungssatzung und der Eigenüberwachungsverordnung auf Schäden zu überprüfen.
- Bohrungen zum Einbau von Erdwärmesonden sind grundsätzlich bei der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. Bei ungünstigen Grundwasserverhältnissen ist ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren einzuleiten.
Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten
- In Zone II ist Bauen nicht zulässig.
- Besonders gefährliche Anlagen, vor allem wenn sie mit großen Mengen wassergefährdender Stoffe zu tun haben, dürfen in Wasserschutzgebieten nicht errichtet werden.
- In Zone III dürfen wassergefährdende Stoffe nur bis zu bestimmten Höchstmengen gelagert werden.
- In Zone III müssen auch oberirdische Tanks (z. B. Kellertanks) über 1.000 Liter alle 5 Jahre von Sachverständigen auf Dichtheit überprüft werden.
- Unterirdische Tanks müssen in Zone III A alle 2,5 Jahre überprüft werden.
- In Zone II dürfen keine Tanks errichtet oder Leitungen verlegt werden.
- Abwasserkanäle müssen alle 5 Jahre auf Schäden geprüft werden.
- Im Schutzgebiet sind Bohrungen und daher auch Erdwärmesonden nicht zulässig. In Einzelfällen kann die Zulässigkeit in Zone III B über eine Ausnahmegenehmigung geprüft werden.
Weitere Informationen
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)
- Leitfaden Erdwärmesonden in Bayern, Bundesverband Wärme-Pumpe e. V.